Satzung

Satzung

Satzung des Hegau-Geschichtsvereins e.V.

(beschlossen von der Mitgliederversammlung am 5. April 2003)

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Hegau-Geschichtsverein e.V.“ und hat seinen Sitz in Singen am Hohentwiel. Der Verein ist in das dortige Vereinsregister eingetragen.
  2. Das Geschäftsjahr des Vereins läuft vom 1. Januar eines Jahres bis zum 31. Dezember desselben Jahres.

§ 2 Zweck, Ziel und Aufgabe

  1. Der Verein macht es sich zur Aufgabe, die Geschichte des Gebiets zwischen Rhein, Donau und Bodensee zu erforschen und das Erforschte einer breiten Öffentlichkeit zu vermitteln. Ferner will er die Belange des Natur- und Denkmalschutzes, der Volks- und Heimatkunde sowie der Familienforschung pflegen und fördern und so die Heimatverbundenheit stärken.
    1. Bewahrung und Pflege geschichtlicher Quellen
    2. Sammlung zeitgeschichtlichen und historischen Materials und dessen wissenschaftliche Auswertung
    3. Herausgabe der wissenschaftlichen Zeitschrift HEGAU
    4. Herausgabe von Publikationen über den Hegau und seine Städte und Gemeinden
    5. Vorträge, Führungen, Exkursionen, Seminare und ähnliche Veranstaltungen
    6. Zusammenarbeit mit Schulen und Hochschulen sowie mit Einrichtungen der Kultur und Weiterbildung
    7. Zusammenarbeit mit gleichartigen Vereinigungen
    8. Mitwirkung bei der Pflege und Weiterführung der Hegau-Bibliothek in Singen.Diese Ziele sollen erreicht werden durch:
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und erstrebt keinen wirtschaftlichen Gewinn. Die Mittel des Vereins, einschließlich etwaiger Überschüsse, werden nur für die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins verwendet.
  3. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Der Hegau-Geschichtsverein e.V. besteht aus ordentlichen Mitgliedern, Ehrenmitgliedern und körperschaftlichen Mitgliedern.
  2. Ordentliche und körperschaftliche Mitglieder können alle Personen und Institutionen werden, die Interesse an der Geschichte des Hegaus oder angrenzenden Fachgebieten haben und die Ziele des Vereins unterstützen.
  3. Die Mitgliedschaft wird nach vorhergehender Anmeldung mit der schriftlichen Bestätigung durch den Vorstand erworben.
  4. Mitglieder, die sich in besonderem Maße um den Verein verdient gemacht haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Auf Vorschlag des Vorstands kann ein Ehrenpräsident und ein Ehrenvorsitzender gewählt werden. Diesen steht offen, an allen Vorstands- und Beiratssitzungen teilzunehmen. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie die ordentlichen Mitglieder.
  5. Die Mitgliedschaft erlischt
    1. durch Tod eines Mitglieds
    2. durch schriftliche Austrittserklärung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres
    3. durch Ausschluss. Der Ausschluss erfolgt jeweils durch Beschluss des Vorstands aufgrund vereinsschädigenden Verhaltens, auf anderweitig begründeten Antrag oder wenn das Mitglied mit seiner Beitragszahlung trotz Mahnung mehr als ein Jahr im Rückstand bleibt.
  6. Bei Austritt oder Ausschluss werden bereits gezahlte Beiträge für das laufende Geschäftsjahr oder Spenden nicht zurückerstattet. Es besteht keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Höhe des kalenderjährlich zu zahlenden Mitgliedbeitrags für ordentliche und körperschaftliche Mitglieder wird durch die Mitgliederversammlung mit Beschluss festgesetzt. Der Mitgliedsbeitrag soll jeweils spätestens bis zum 1. April des Jahres an den Verein überwiesen werden.
  2. Für seinen Beitrag erhält jedes Mitglied unentgeltlich ein Exemplar der Zeitschrift HEGAU.
  3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. der Beirat
  3. die Mitgliederversammlung.

Die Organe sind ehrenamtlich tätig.

§ 6 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    1. dem Präsidenten
    2. dem 1. Vorsitzenden
    3. dem 2. Vorsitzenden
    4. dem Schriftführer
    5. dem Schatzmeister.
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident und der 1. Vorsitzende, die nach außen hin den Verein vertreten, wobei die beiden jeweils einzeln vertretungsberechtigt sind.
  3. Die Leitung des Vereins liegt in den Händen des Vorstands. Ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens sowie die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  4. Der 1. und 2. Vorsitzende sowie Schriftführer und Schatzmeister werden von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt. Der Präsident wird von der Mitgliederversammlung auf sechs Jahre gewählt. Fällt die Wahl des Präsidenten mit der des Vorstands zusammen, verlängert sich die Amtszeit des Präsidenten um ein Jahr.
  5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen mit der einfachen Mehrheit seiner satzungsgemäßen Mitglieder.
  6. Der 1. Vorsitzende ist zusammen mit zwei weiteren Vorstandsmitgliedern bevollmächtigt, Satzungsänderungen nicht grundsätzlicher Art, die von Behörden, insbesondere vom Registergericht gefordert werden, ohne Einberufung einer erneuten Versammlung vorzunehmen.
  7. Vorstand und Beirat können die Einrichtung von Ausschüssen und Arbeitskreisen beschließen. Die Mitglieder der Ausschüsse werden durch Vorstand und Beirat berufen.

§ 7 Der Beirat

  1. Dem Beirat gehören an: Der Vorstand, die Vorsitzenden der Arbeitskreise und Ausschüsse sowie eine weitere Zahl von Mitgliedern, die die Zahl 25 nicht überschreiten soll.
  2. Die Beiräte werden vom Vorstand benannt und von der Mitgliederversammlung bestätigt. Bei der Auswahl der Beiräte sollen die einzelnen Fachgebiete und die regionale Ausdehnung des Vereins berücksichtigt werden.
  3. Der Beirat tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Er wird durch den Vorstand einberufen. Ein Drittel des Beirats kann dessen Einberufung verlangen.
  4. Aufgaben des Beirats:
    a) Beratung des Vorstands
    b) Beschlussfassung gemäß § 6 (7)
    c) Beschlussfassung gemäß § 8 (2) a).

§ 8 Die Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll einmal im Jahr stattfinden. Die Mitglieder sind vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 14 Tagen schriftlich einzuladen. Anträge und Anregungen sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss nach demselben Modus einberufen werden, wenn
    1. der Beirat dies mit einfacher Mehrheit beschließt oder
    2. mindestens 25% der ordentlichen Mitglieder dies beantragen oder
    3. wenn die Interessen des Vereins es erfordern.
  3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen und eröffnet ist. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

§ 9 Aufgaben Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  1. Wahl des Vorstands
  2. Bestätigung der Beiräte
  3. Entgegennahme des Tätigkeitsberichts und des Kassenberichts
  4. Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer eines Geschäftsjahrs
  5. Entgegennahme des Prüfberichts der Kassenprüfer
  6. Entlastung des Vorstands
  7. Ernennung von Ehrenmitgliedern
  8. Beschlussfassung über Satzungsänderungen sowie sonstiger vom Vorstand oder einem Mitglied gestellter Anträge, die Verwaltung, Organisation oder Zweck des Vereins betreffen,
  9. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
  10. Beschluss gemäß § 4 (1)
  11. Beschluss gemäß § 7 (2)
  12. Antragsbeschluss gemäß § 8 (2) b).

§ 10 Beschlüsse, Niederschriften

  1. Über die Sitzungen des Vorstands und des Beirats sind Niederschriften mit allen Beschlüssen anzufertigen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung zu unterzeichnen.
  2. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
  3. Beschlussfassungen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 11 Vereinsauflösung

  1. Die Auflösung des Vereins bedarf einer Mitgliederversammlung mit der Anwesenheit von zwei Dritteln aller stimmberechtigten Mitglieder, wobei mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen.
  2. Ist eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, kann eine nach einer Frist von vier Wochen erneut einzuberufende Versammlung auch bei Anwesenheit einer geringeren Zahl von Mitgliedern die Auflösung mit Dreiviertelmehrheit beschließen.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an eine andere, steuerlich als gemeinnützig anerkannte Körperschaft oder Institution, die das Vermögen i. S. von § 2 der Satzung zu verwenden hat. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamts ausgeführt werden.

 

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